Grober Kostenverteilungsschlüssel bei Regenwassergebühr unzulässig

Die Berechnung der Niederschlagswassergebühr nach einem Gebührenmaßstab „je angefangene 25 qm“ ist rechtswidrig, da die gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer zu unterschiedlich belastet werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen Ende August entschieden. (AZ.:9A 1434/14 vom 26. August 2015). Dieser Gebührenmaßstab führt laut dem OGV dazu, dass die gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer trotz des nominal gleichen Gebührensatzes in Abhängigkeit von der jeweiligen Grundstücksgröße mit unterschiedlichen Gebühren pro Quadratmeter versiegelter Fläche belastet werden. So führe der Gebührensatz (14,32 Euro je angefangene 25 qm) bei einem einem Grundstück mit 200 qm kanalwirksamer Fläche zu einem Gebührensatz von 0,57 Euro/qm, währen für ein Grundstück mit 201 qm kanalwirksamer Fläche pro Quadratmeter 0,64 Euro anfielen. Die bedeute eine Differenz von zwölf Prozent, die bei einer quadratmetergenauen Abrechnung sich nicht ergeben würden. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich, so dass der Gebührenmaßstab „je angefangene 25 qm“ wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit rechtswidrig sei, heißt es seitens des OVG.